Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2020 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 in der Fassung des Bescheids vom 30. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 in der Fassung des Bescheids vom 23. Januar 2020 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,74 EUR festgesetzt.
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