Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2020 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Das Sozialgericht (
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