I.
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 22./23. Mai 2006.
Im Betrieb der Antragstellerin (Arbeitgeberin) hatte am 22./23. Mai 2006 eine Betriebsratswahl stattgefunden. Das Ergebnis dieser Wahl war am 29. Mai 2006 bekannt gegeben worden.
Die Arbeitgeberin hält diese Betriebsratswahl für unwirksam, da gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 12. Juni 2006 hat sie das anhängige Beschlussverfahren einleiten lassen mit dem Antrag:
Die Betriebsratswahl vom 22./23. Mai 2006 wird für unwirksam erklärt.
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