LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.06.2007
14 TaBV 5/07
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 2 Satz 2 § 19 Abs. 1 ; WO 2001 § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 406
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/06

Begründete Wahlanfechtung - keine Befugnis des Listenvertreters zur Rücknahme der Vorschlagsliste

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 14 TaBV 5/07

DRsp Nr. 2007/17808

Begründete Wahlanfechtung - keine Befugnis des Listenvertreters zur Rücknahme der Vorschlagsliste

»Der Listenvertreter ist gemäß § 6 IV WO 2001 nicht befugt, die von ihm beim Wahlvorstand eingereichte Vorschlagsliste zurückzunehmen.«

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 2 Satz 2 § 19 Abs. 1 ; WO 2001 § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

In dem Betrieb der Arbeitgeberin, in dem 289 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat am 03.05.2006 eine Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage eines Wahlvorschlags mit 62 Wahlbewerbern stattgefunden.

Aus dem am 08.05.2006 bekannt gegebenen Wahlergebnis ist als 9-köpfiger Betriebsrat der Beteiligte zu 6) hervorgegangen.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben die Betriebsratswahl am 17.05.2006 beim Arbeitsgericht mit der Begründung angefochten, dass die Wahl nicht als Mehrheitswahl hätte durchgeführt werden dürfen.

Der Betriebsratswahl liegt folgendes Verfahren des Wahlvorstandes zugrunde:

Im Vorfeld der Betriebsratswahl hat es im Betrieb Bestrebungen gegeben, eine Mehrheitswahl auf der Grundlage lediglich einer Vorschlagsliste durchzuführen. Dementsprechend ist eine Vorschlagsliste mit dem Kenntwort Persönlichkeitswahl, Listenvertreter J. G. mit 62 Wahlbewerbern und 23 Unterstützungsunterschriften vorbereitet worden. Diese Liste ist beim Wahlvorstand zunächst nicht eingereicht worden.