I.
In dem Betrieb der Arbeitgeberin, in dem 289 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat am 03.05.2006 eine Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage eines Wahlvorschlags mit 62 Wahlbewerbern stattgefunden.
Aus dem am 08.05.2006 bekannt gegebenen Wahlergebnis ist als 9-köpfiger Betriebsrat der Beteiligte zu 6) hervorgegangen.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben die Betriebsratswahl am 17.05.2006 beim Arbeitsgericht mit der Begründung angefochten, dass die Wahl nicht als Mehrheitswahl hätte durchgeführt werden dürfen.
Der Betriebsratswahl liegt folgendes Verfahren des Wahlvorstandes zugrunde:
Im Vorfeld der Betriebsratswahl hat es im Betrieb Bestrebungen gegeben, eine Mehrheitswahl auf der Grundlage lediglich einer Vorschlagsliste durchzuführen. Dementsprechend ist eine Vorschlagsliste mit dem Kenntwort Persönlichkeitswahl, Listenvertreter J. G. mit 62 Wahlbewerbern und 23 Unterstützungsunterschriften vorbereitet worden. Diese Liste ist beim Wahlvorstand zunächst nicht eingereicht worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|