BAG - Urteil vom 17.11.2009
9 AZR 765/08
Normen:
EGKS Art. 56; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 164; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 305; BGB § 310; ZPO § 138; ZPO § 559; ZPO § 561; Tarifvertrag über Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeberverband Stahl e. V. und der IG Metall (TV ATZ vom 22. September 2000) § 10;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88
DB 2010, 904
NZA-RR 2010, 293
Vorinstanzen:
LAG München, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 186/08
ArbG Augsburg, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 209/07

Begriffe der Gesamtzusage und der betrieblichen Übung; Selbstbindung des Arbeitgebers bei Einmalleistung

BAG, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 765/08

DRsp Nr. 2010/5816

Begriffe der "Gesamtzusage" und der "betrieblichen Übung"; Selbstbindung des Arbeitgebers bei Einmalleistung

Orientierungssätze: 1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an. 2. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber einen Verpflichtungswillen hat. Maßgeblich ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen müssen. 3. Der Arbeitgeber kann sich im Hinblick auf Einmalleistungen durch betriebliche Übung binden.