BAG - Urteil vom 22.10.2009
8 AZR 766/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; SGB III § 143 Abs. 3; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB X § 115 Nr. 16
AuA 2009, 723
AuA 2010, 616
DB 2010, 624
EWiR § 613a BGB 6/2010, 319
NZA-RR 2010, 660
ZIP 2010, 849
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1937/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2448/06

Begriffe der Betriebsstilllegung und des Betriebsübergangs; Haftung des Betriebserwerbers für auf die Bundesagentur für Arbeit übergangene Entgeltansprüche aus Annahmeverzug des Betriebsveräußerers

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 766/08

DRsp Nr. 2010/3860

Begriffe der Betriebsstilllegung und des Betriebsübergangs; Haftung des Betriebserwerbers für auf die Bundesagentur für Arbeit übergangene Entgeltansprüche aus Annahmeverzug des Betriebsveräußerers

Orientierungssätze: 1. Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Davon sind auch die Leistungen erfasst, die der Leistungsträger gemäß § 143 Abs. 3 SGB III erbringt, wenn also der Leistungsträger Arbeitslosengeld zahlt, obwohl der Anspruch darauf gemäß § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB III ruht, weil der Arbeitslose vom Arbeitgeber tatsächlich keine Leistungen erhält (sog. Gleichwohlgewährung). Die wegen Annahmeverzugs zu zahlende Vergütung ist Arbeitsentgelt iSv. § 143 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. 2. Im Falle des Betriebsübergangs muss der neue Betriebsinhaber den gegenüber dem früheren Betriebsinhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich geltend lassen.