BAG - Beschluss vom 09.02.2000
7 ABR 21/98
Normen:
BetrVG §§ 1 4 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 163
DB 2000, 384
FA 2000, 131
ZBVR 2000, 87
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/95
ArbG Hamburg, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/94

Begriff und Voraussetzungen eiens gemeinsamen Betriebs i.S. des BertVG

BAG, Beschluss vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 21/98

DRsp Nr. 2002/2806

Begriff und Voraussetzungen eiens gemeinsamen Betriebs i.S. des BertVG

1. "Betrieb" i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam geführt werden. 2. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muß sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.

Normenkette:

BetrVG §§ 1 4 ;

Gründe:

A.