BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 12 KR 32/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 31/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 400/09

Begriff des VerfahrensmangelsPrüfungsmaßstabKausalitätBloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 32/13 B

DRsp Nr. 2015/3289

Begriff des Verfahrensmangels Prüfungsmaßstab Kausalität Bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr. 79 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 Nr. 33). 3. Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 4. Die bloße Behauptung, der Rechtsauffassung des LSG könne nicht gefolgt werden, entspricht jedoch gerade nicht den oben genannten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: