BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 KR 57/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 62/09
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 619/08

Begriff des VerfahrensmangelsKausalitätVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörHypothetischer Vortrag

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 57/14 B

DRsp Nr. 2015/4202

Begriff des Verfahrensmangels Kausalität Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hypothetischer Vortrag

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 3. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 4. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 128 Abs. 2 SGG) geltend, weil angeblich die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wurde, zu denen er sich nicht habe äußern können, so muss er zunächst alle Umstände darlegen, aus denen sich nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt.