Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 7 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 8 Abs. 5 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) § 46 Nr. 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) § 46 Nr. 12 Abs. 6; ArbZG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
AP TVöD § 46 Nr. 4
AUR 2016, 255
BB 2016, 1075
EzA-SD 2016, 11
NZA 2016, 976
NZA-RR 2016, 333
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 135/14
ArbG Kiel, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1852 c/13
Begriff des Schichtplans i.S. von § 7 Abs. 1 TVöD-ATVergütung von AnwesenheitswachdienstGeltendmachung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs nach § 6 Abs. 5 ArbZG im Klagewege
BAG, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 792/14
DRsp Nr. 2016/7118
Begriff des Schichtplans i.S. von § 7 Abs. 1TVöD-ATVergütung von AnwesenheitswachdienstGeltendmachung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs nach § 6 Abs. 5ArbZG im Klagewege
Orientierungssätze des Gerichts:1. Ein Schichtplan iSd. § 7 Abs. 1TVöD-AT liegt auch dann vor, wenn in einem Arbeitsbereich zwei einander ergänzende, funktional und personell aufeinander abgestimmte Dienstpläne gelten, wonach an allen Kalendertagen ununterbrochen "rund um die Uhr" 24 Stunden gearbeitet wird und keine Unterbrechung der Arbeit durch einen gleichzeitig für alle Beschäftigten angeordneten Bereitschaftsdienst vorgesehen ist.2. Nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V ist ein während einer zwölfstündigen Wachschicht geleisteter Anwesenheitswachdienst, der aus acht Stunden aktivem und vier Stunden inaktivem Dienst (Bereitschaft) besteht, einheitlich zu faktorisieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten.
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