LSG Chemnitz - Beschluss vom 24.04.2012
3 AS 569/10 B PKH
Normen:
BRAO § 12 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 59l S. 1; PartGG § 7 Abs. 4 S. 1, 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, 2; BRAO §§ 59c ff.;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1998/10

Begriff des Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; Partnerschaftsgesellschaft; Postulationsfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgesellschaft; Sozialgerichtliches Verfahren; Sozietät

LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 3 AS 569/10 B PKH

DRsp Nr. 2012/9010

Begriff des Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; Partnerschaftsgesellschaft; Postulationsfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgesellschaft; Sozialgerichtliches Verfahren; Sozietät

1. Der in § 121 Abs. 2 ZPO verwandte Begriff des Rechtsanwaltes wird in der Bundesrechtsanwaltsordnung beschrieben. 2. Auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 12 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 59l S. 1; PartGG § 7 Abs. 4 S. 1, 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, 2; BRAO §§ 59c ff.;

Gründe:

I. Die zulässige Beschwerde, mit der begehrt wird, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abzuändern, dass an Stelle des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes die Rechtsanwaltssozietät beigeordnet wird, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen, weil die Kläger keinen Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät haben.