I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die zulässige Beschwerde, mit der begehrt wird, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abzuändern, dass an Stelle des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes die Rechtsanwaltssozietät beigeordnet wird, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen, weil die Kläger keinen Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät haben.
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