Der Kläger war lange Jahre bei der beklagten Bank beschäftigt, zuletzt gehörte er ihrem Vorstand an. Zum 31. Dezember 1982 schied er vorzeitig aus diesem Amt, sein Dienstvertrag blieb hiervon jedoch unberührt. Dieser Anstellungsvertrag enthält eine Versorgungszusage, über deren Berechnung folgendes bestimmt ist:
"Dieses Ruhegehalt entspricht dem fünffachen Mindestjahreseinkommen für ledige Arbeitnehmer nach Gruppe 6/11. Berufungsjahr des jeweils geltenden Tarifvertrages."
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