LAG Hamm - Beschluss vom 22.11.2016
7 TaBV 67/16
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/16

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVGBeteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes zum Betriebsrat im Statusfeststellungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 67/16

DRsp Nr. 2020/14630

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes zum Betriebsrat im Statusfeststellungsverfahren

1. Der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl ist in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Gegenstand der Feststellung, ob der Geschäftsleiter eines Baumarkt-Fachzentrums leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG ist, beteiligtenfähig. 2. Die Eigenschaft als leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass er ohne Einschränkungen disziplinarischer Vorgesetzter sämtlicher nachgeordneten Arbeitgeber ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Ausnahme hinsichtlich seines Stellvertreters besteht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2016 - 2 BV 2/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 3. beteiligte Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.