SchlHOLG - Beschluss vom 14.10.1999
16 W 185/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 13 § 17a Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 91 § 96 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 59

Begriff des Arbeitnehmers

SchlHOLG, Beschluss vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 16 W 185/99

DRsp Nr. 2000/9180

Begriff des Arbeitnehmers

Wer selbst Hilfskräfte beschäftigt, selbst alles kauft, Zeit und Dauer der Tätigkeit selbst bestimmt, eine Umsatzbeteiligung erhält und keinen Einzelanweisungen unterliegt, ist kein Arbeitnehmer.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 13 § 17a Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 91 § 96 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 565 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsmittel ist begründet, weil das Landgericht zu Unrecht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt hat, §§ 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

1. Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist allein der Vortrag der Klägerin. Allerdings kommt es nicht auf deren Bewertungen an. Entscheidend ist, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Die behauptete Zuständigkeit muß sich mit anderen Worten aus dem Klagevortrag ergeben (BGH VersR 1996, 1563 mwN.). Hingegen ist streitiger Sachvortrag des Beklagten für die Entscheidung der Rechtswegfrage unerheblich.