BAG - Urteil vom 28.05.2008
10 AZR 265/07
Normen:
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG - vom 11. Juni 1999 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) § 50 ; Gesetz über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulmedizingesetz - SHMG - vom 6. Mai 1999) Art. 1 - Universitätsklinika-Gesetz (UKG) - Art. 6 ; UKG § 11 ; BAT-O § 58 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990) § 1 ; Protokollnotizen 1, 2, 3 § 1 TV Zuwendung Ang-O ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 667
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 753/05
ArbG Leipzig, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3403/04

Begriff des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes - tarifliche Zuwendung; Rückzahlungspflicht des Angestellten bei Abschluss eines Auflösungsvertrags; Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst; Begriff des öffentlichen Dienstes iSd. TV Zuwendung Ang-O

BAG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 265/07

DRsp Nr. 2008/13221

Begriff des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes - tarifliche Zuwendung; Rückzahlungspflicht des Angestellten bei Abschluss eines Auflösungsvertrags; Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst; Begriff des öffentlichen Dienstes iSd. TV Zuwendung Ang-O

Orientierungssätze: 1. Hat der Angestellte eine Zuwendung erhalten und scheidet er auf Grund eines Auflösungsvertrags bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus, ist der Angestellte auf eigenen Wunsch iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung Ang-O ausgeschieden, wenn der Auflösungsvertrag nicht aus einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 TV Zuwendung Ang-O aufgezählten Gründe geschlossen wurde. 2. Wird der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zuwendung Ang-O genannten Art übernommen, ist er nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 TV Zuwendung Ang-O nicht verpflichtet, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen.