LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2012
1 Sa 34/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 6
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4348//11

Begriff der Vertretung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 34/11

DRsp Nr. 2012/16849

Begriff der Vertretung

Der Tatbestand der Vertretung setzt nicht voraus, dass die zu vertretende Stammkraft betrieblich abwesend, jedenfalls aber "von der Arbeitsleistung" abwesend ist. Er kann auch dann vorliegen, wenn die Stammkraft vorübergehend mit anderen Aufgaben betraut ist. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber eine auf Tatsachen beruhende Prognose erstellen, dass mit der Rückkehr der Stammkraft auf den ursprünglichen Arbeitsplatz zu rechnen ist und damit für die Vertretungskraft nach Vertragsende kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.11.2011 - 22 Ca 4348/11 - wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Klägerin als Telefon-Service-Beraterin weiterzubeschäftigen ist..

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet hat.

1. 2.