Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.11.2011 - 22 Ca 4348/11 - wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Klägerin als Telefon-Service-Beraterin weiterzubeschäftigen ist..
2.Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet hat.
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