Der Kläger erlitt am Morgen des 3. April 1985 Verletzungen, als er auf dem Werksgelände der Erstbeklagten mit seinem Motorrad mit einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Erstbeklagten zusammenstieß, den der Zweitbeklagte fuhr. Der Kläger befand sich auf der Fahrt zu seinem Arbeitsplatz, der Zweitbeklagte mit dem werkseigenen Pkw auf einer Dienstfahrt. Sie sind beide Betriebsangehörige der Erstbeklagten. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.
Die Erstbeklagte stellt u.a. militärische Ausrüstungen her. Ihr gesichertes Werksgelände darf nur mit Sondergenehmigung befahren werden; die Zufahrt wird kontrolliert. Auf dem weitläufigen Areal befindet sich eine Vielzahl von Gebäuden, die durch Straßen und Wege miteinander verbunden sind. Die Fahrgeschwindigkeit auf dem Werksgelände ist auf 30 km/h begrenzt, die Vorschriften der
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