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Die Klägerin begehrt im Wege des Zugunstenbescheides die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) anstelle von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 9. März 1993 bis 5. Januar 1994.
Die 1959 geborene Klägerin bezog ab 1. Juli 1991 Anschluß-Alhi, ab 10. Juli 1991 Mutterschaftsgeld und vom 9. Oktober 1991 bis 8. März 1993 Erziehungsgeld (Erzg). Nach Auslaufen des Mutterschaftsgeldes bewilligte die Beklagte die Alhi ab 15. November 1991 wieder, zunächst bis zum 30. Juni 1992, danach jeweils für ein Jahr. Die Klägerin bezog die Alhi bis zur Arbeitsaufnahme am 1. April 1995. Ua ergingen Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 1993, 16. April 1993, 5. Juli 1993, 3. September 1993 und 12. Januar 1994.
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