Der klagende Landschaftsverband beantragte im Jahr 1989 bei dem zuständigen Zulassungsausschuß, die von ihm betriebene Westfälische Klinik für Psychiatrie und Neurologie L. (Klinik L.) zur ambulanten Behandlung von Versicherten zu ermächtigen und in die Ermächtigung eine "Außenstelle" einzubeziehen, die er in R. errichten wolle, um die ambulante psychiatrische Versorgung im westlichen Teil des Kreises S. sicherzustellen. In der Außenstelle, deren Unterbringung im Gebäude der psychiatrischen Tagesklinik eines anderen Krankenhauses beabsichtigt war, sollten ein Arzt, eine Krankenschwester und ein Sozialarbeiter Patienten vor Ort ambulant behandeln und beraten. Während die Ermächtigung für die Klinik L. erteilt wurde, lehnten die Zulassungsinstanzen die Einbeziehung der Außenstelle R. in die Ermächtigung ab (Bescheid des beklagten Berufungsausschusses vom 8. November 1990).
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