BSG - Urteil vom 21.06.1995
6 RKa 49/94
Normen:
SGB V § 118 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 118 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.1994

Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

BSG, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 49/94

DRsp Nr. 1996/19832

Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

Der im Gesetz verwandte Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz weist darauf hin, daß § 118 SGB V nur solche Einrichtungen meint, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird. Das setzt eine organisatorische und räumliche Anbindung an die Klinik voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 118 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

Der klagende Landschaftsverband beantragte im Jahr 1989 bei dem zuständigen Zulassungsausschuß, die von ihm betriebene Westfälische Klinik für Psychiatrie und Neurologie L. (Klinik L.) zur ambulanten Behandlung von Versicherten zu ermächtigen und in die Ermächtigung eine "Außenstelle" einzubeziehen, die er in R. errichten wolle, um die ambulante psychiatrische Versorgung im westlichen Teil des Kreises S. sicherzustellen. In der Außenstelle, deren Unterbringung im Gebäude der psychiatrischen Tagesklinik eines anderen Krankenhauses beabsichtigt war, sollten ein Arzt, eine Krankenschwester und ein Sozialarbeiter Patienten vor Ort ambulant behandeln und beraten. Während die Ermächtigung für die Klinik L. erteilt wurde, lehnten die Zulassungsinstanzen die Einbeziehung der Außenstelle R. in die Ermächtigung ab (Bescheid des beklagten Berufungsausschusses vom 8. November 1990).