Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 28.07.2014 aufgehoben.
II.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.586,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 01.08.2013 zu zahlen.
III.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ab dem 01.06.2013 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwand für Sozialleistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall vom 18.06.2011 verursachten Verletzungen an ihrer Versicherten E. D. , wohnhaft N. Straße, ... M. , erbringt.
IV.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. VI.
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