BSG - Beschluss vom 14.01.2015
B 5 RS 21/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 641/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3590/09

Begriff der GrundsatzbedeutungFormulierung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 21/14 B

DRsp Nr. 2015/1831

Begriff der Grundsatzbedeutung Formulierung einer Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung einer Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Beschluss vom 21.8.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 25.6.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr .