BSG - Beschluss vom 06.02.2015
B 4 AS 171/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3/12
SG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1130/10

Begriff der grundsätzlichen BedeutungFehlerhaftes Verfahren vor dem LSGZwingende Notwendigkeit einer beantragten Beweiserhebung

BSG, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 171/14 B

DRsp Nr. 2015/3872

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Fehlerhaftes Verfahren vor dem LSG Zwingende Notwendigkeit einer beantragten Beweiserhebung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde können nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht dem SG einen Verfahrensmangel begründen. 3. Da die Rüge der Verletzung des § 103 SGG nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur zur Zulassung der Revision führen kann, wenn das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sich das LSG also zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, muss die Beschwerdebegründung auch zu diesem Punkt schlüssige Ausführungen enthalten. 4. Dies setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - dargetan wird, inwiefern entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen erkennbar offen geblieben sind und damit eine Verpflichtung zur Sachaufklärung bestand.