BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 13 R 405/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 523/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2624/11

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 405/14 B

DRsp Nr. 2015/4850

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. In einem Zulassungsverfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In der Hauptsache streiten die Beteiligten um eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie war von 1980 bis Februar 2007 als Regalauffüllerin beschäftigt. Anschließend bezog sie mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bis 26.11.2008. Heute lebt die Klägerin in Österreich.