Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten um eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1960 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie war von 1980 bis Februar 2007 als Regalauffüllerin beschäftigt. Anschließend bezog sie mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bis 26.11.2008. Heute lebt die Klägerin in Österreich.
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