BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 2 U 2/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 5258/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 3043/12

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtsfrageAbweichung von höchstrichterlicher RechtsprechungNichtberücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 2 U 2/15 B

DRsp Nr. 2015/10265

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung Nichtberücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 3. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 4. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., S., beizuordnen, wird abgelehnt.