Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. Schadensersatz aufgrund eines Unfalls am 27.07.2006 auf einer Baustelle in O geltend.
1. a) b) c) 2.
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