I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 28.11.2012 - Az:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeweils 30 %, die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner weitere 40 % des materiellen wie immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2008 zu ersetzen, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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