1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2014 - 7 Sa 727/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine vom Kläger geltend gemachte tarifvertragliche Mehrflugstundenvergütung.
Der Kläger arbeitet bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings, abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V., vom 9. November 2011, gültig ab 1. Juli 2011 (künftig
"II. Einsatz und Freizeit
...
§ 10 Arbeitszeit
1) Die Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Mitarbeiter auf Anordnung der GWI [Beklagte] Dienst leistet.
...
2) Zur Arbeitszeit zählen:
a) die Flugdienstzeit (§ 11)
b) die Beförderungszeit (§ 14)
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