BAG - Urteil vom 17.09.2008
3 AZR 865/06
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu § 7 BetrAVG
ArbRB 2009, 71
BAGE 128, 1
BB 2009, 840
MDR 2009, 395
NZA 2009, 440
ZIP 2009, 237
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1480/05
ArbG Köln, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6558/04

Begriff der festen Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 865/06

DRsp Nr. 2009/748

Begriff der "festen Altersgrenze" in der betrieblichen Altersversorgung

Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird. Orientierungssätze: 1. Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird (s. Leitsatz). 2. Gegen die Festlegung einer festen Altersgrenze von 60 Jahren bestehen regelmäßig keine Bedenken. 3. Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der Versorgungszusage vereinbarte feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern.