BGH - Urteil vom 17.02.2000
III ZR 78/99
Normen:
AFG § 12 (a F.: 20. September 1994); AÜG § 1 b; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 12a AFG
NJW 2000, 1557
NZA 2000, 608
NZBau 2000, 290
VersR 2001, 1513
WM 2000, 785
ZfBR 2000, 263
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Begriff der Betriebe des Baugewerbes

BGH, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen III ZR 78/99

DRsp Nr. 2000/2367

Begriff der "Betriebe des Baugewerbes"

»Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 12 a AFG a.F. (heute § 1 b AÜG) sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980.«

Normenkette:

AFG § 12 (a F.: 20. September 1994); AÜG § 1 b; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung des Merkmals "Betriebe des Baugewerbes" in § 12a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) a.F. (heute: § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [ AÜG ] i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Die Vorschrift lautete in dem hier maßgeblichen Zeitraum:

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.

Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Beklagte hat ein Gewerbe im Bereich Handel mit funk- und fernsehtechnischen Geräten einschließlich deren Reparatur angemeldet. Von Januar 1996 bis Oktober 1997 erzielte er Einnahmen jedoch ausschließlich aus der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten auf Baustellen. Fest angestellte Mitarbeiter beschäftigte er nicht.