Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Juli 2015 -
Der Beteiligten zu 3-6 wird untersagt, die Betriebsratstätigkeit der Antragstellerin zu 1) dadurch zu behindern, dass sie bei einer seitens eines Beschäftigten gewünschten Teilnahme der Antragstellerin zu 1) bei einem Personalgespräch, dieses Gespräch nur durchführt und die dafür erforderliche Zeit als Betriebsratstätigkeit vergütet, wenn die Beteiligte zu 1) oder der Beschäftigte die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an dem Gespräch dem Beteiligten zu 3-6 vorher ankündigt.
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