OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.05.2010
9 U 156/09
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 20 Abs. 2 S. 1; AGG § 20 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 2 Abs 1 S 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2668
VersR 2010, 1163
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/09

Begriff der Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; Begriff der unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG; Anforderungen an die Gleichbehandlung der Versicherten eines privaten Versicherungsunternehmens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 9 U 156/09

DRsp Nr. 2010/16706

Begriff der Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; Begriff der unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG; Anforderungen an die Gleichbehandlung der Versicherten eines privaten Versicherungsunternehmens

1. Behinderung 1a. Für die Frage, ob eine Behinderung im Sinne des AGG vorliegt, ist der sozial-rechtliche Begriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX heranzuziehen. Entscheidend ist, ob sich ein Mensch in einem so definierten Zustand befindet. 1b. Hiervon ist die Ursache dieses Zustands (die zugrundeliegende Krankheit) zu unterscheiden. Krankheit und Behinderung sind nicht gleichzusetzen. 2. Benachteiligung 2a. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt nur dann vor, wenn das Verhalten daran anknüpft, dass sich der Betroffene in einem § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entsprechenden Zustand befindet. Hierfür genügt es regelmäßig nicht, wenn an eine Krankheit angeknüpft wird. 2b. Berücksichtigt ein Versicherungsunternehmen bei seiner Entscheidung über eine privatrechtliche Versicherung eine Krankheit, die die Ursache für eine Behinderung ist, kann darin eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG liegen. 3. Rechtfertigung