AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 20 Abs. 2 S. 1; AGG § 20 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 2 Abs 1 S 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2668
VersR 2010, 1163
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/09
Begriff der Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; Begriff der unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG; Anforderungen an die Gleichbehandlung der Versicherten eines privaten Versicherungsunternehmens
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 9 U 156/09
DRsp Nr. 2010/16706
Begriff der Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; Begriff der unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG; Anforderungen an die Gleichbehandlung der Versicherten eines privaten Versicherungsunternehmens
1. Behinderung1a. Für die Frage, ob eine Behinderung im Sinne des AGG vorliegt, ist der sozial-rechtliche Begriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX heranzuziehen. Entscheidend ist, ob sich ein Mensch in einem so definierten Zustand befindet.1b. Hiervon ist die Ursache dieses Zustands (die zugrundeliegende Krankheit) zu unterscheiden. Krankheit und Behinderung sind nicht gleichzusetzen.2. Benachteiligung2a. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt nur dann vor, wenn das Verhalten daran anknüpft, dass sich der Betroffene in einem § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entsprechenden Zustand befindet. Hierfür genügt es regelmäßig nicht, wenn an eine Krankheit angeknüpft wird.2b. Berücksichtigt ein Versicherungsunternehmen bei seiner Entscheidung über eine privatrechtliche Versicherung eine Krankheit, die die Ursache für eine Behinderung ist, kann darin eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG liegen.3. Rechtfertigung
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.