BSG - Urteil vom 19.03.1992
7 RAr 34/91
Normen:
AÜG Art. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4 ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 1

Begriff der Auflage iS. des Art. 1 § 2 Abs. 2 AÜG

BSG, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 34/91

DRsp Nr. 1998/7591

Begriff der Auflage iS. des Art. 1 § 2 Abs. 2 AÜG

1. Gegenstand einer Auflage kann im allgemeinen nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung durch den Begünstigten unmittelbar vom Gesetz erwartet und vorausgesetzt wird. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggfs mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können. Solche Auflagen erfordern allerdings nicht nur die bestimmte Angabe, was der Begünstigte zu tun oder zu unterlassen hat. Vielmehr muß zusätzlich genau angegeben werden, wann dies geschehen soll. Es muß daher der Fall oder die Fallgruppe nachvollziehbar abgegrenzt werden, für die das Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4 ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die ua gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich gegen Auflagen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 1981 erteilte das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen zu der der Klägerin erteilten unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 22. Juni 1976 folgende Auflagen: