I. Die Klägerin, die ua gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich gegen Auflagen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 1981 erteilte das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen zu der der Klägerin erteilten unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 22. Juni 1976 folgende Auflagen:
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