LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2012
8 Sa 258/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 8177/11

Begriff der angemessenen Unterbringung i.S. von § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V; Beendigung eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 258/12

DRsp Nr. 2012/17580

Begriff der angemessenen Unterbringung i.S. von § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V; Beendigung eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses

Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin bei der C. BKK bei unangemessenem Übernahmeangebot.

1. Kann ein Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden, so endet es nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein angemessenes Unterbringungsangebot i.S. von § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V nicht annimmt.2. Der Arbeitnehmer muss ein Angebot nicht annehmen, das zu einer Reduzierung seines bisherigen Brutto-Monatseinkommens von 33bis 55 % führt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2011 - 60 Ca 8177/11 - wird auf ihre Kosten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffern I., II. und III. des Tenors festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 22. Juni 2011 noch durch die Kündigung vom 10. August 2011 geendet hat.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 sowie über die Rechtswirksamkeit zweier vorsorglich ausgesprochener arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 22. Juni 2011 und vom 10. August 2011.