Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Begrenzung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
I.
1. Die Beschwerdeführerin setzte nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 30. April 1979 ihre rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der DDR in der Zeit vom 1. Mai 1979 bis zum 31. Juli 1979 fort. Für diese drei Monate sind in ihrem Versicherungsverlauf neben Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung auch Pflichtbeitragszeiten aus einem beitragspflichtigen Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet sowie aus einem Verdienst aufgrund von Zahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet aufgeführt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|