Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14. April 2023 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Der am 13. Dezember 1964 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 19. Oktober 1989 seit dem 23. Oktober 1989 bei der Beklagten als Maschinenschlosser angestellt. Das Bruttomonatseinkommen beträgt im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zuletzt 4.500,00 EUR. Der Kläger kann ab dem 1. Januar 2028 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall).
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