LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2024
9 Sa 634/23
Normen:
FlexÜ § 12 Nr. 12.1.1 Abs. 4 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 634-23

Begrenzung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf vier Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 634/23

DRsp Nr. 2024/6981

Begrenzung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf vier Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes

Die Begrenzung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf vier Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes gemäß § 12 Ziffer 12.1.1 Abs. 4 TV FlexÜ bezieht sich ungeachtet ihrer Tarifbindung auf alle Arbeitnehmer. Es sind auch die von der Arbeitgeberin mit nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14. April 2023 - 2 Ca 910/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlexÜ § 12 Nr. 12.1.1 Abs. 4 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der am 13. Dezember 1964 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 19. Oktober 1989 seit dem 23. Oktober 1989 bei der Beklagten als Maschinenschlosser angestellt. Das Bruttomonatseinkommen beträgt im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zuletzt 4.500,00 EUR. Der Kläger kann ab dem 1. Januar 2028 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall).

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