Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, in welchem Umfang und mit welchen Werten eine Ausfallzeit bei der Berechnung des dem Kläger bewilligten Altersruhegeldes zu berücksichtigen ist.
Anläßlich eines im Jahre 1975 durchgeführten Kontenprüfungsverfahrens legte der am 4. Januar 1915 geborene Kläger zum Nachweis von Ausfallzeiten sein Reifezeugnis vom 7. März 1934 vor. Die Beklagte wies daraufhin in der dem Kläger erteilten Auskunft über die Höhe der bisher erreichten Rentenanwartschaft die nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom 4. Januar 1931 bis 7. März 1934 zurückgelegte Schulausbildung mit 39 Monaten als Ausfallzeit aus.
Am 18. August 1977 beantragte der Kläger die Bewilligung flexiblen Altersruhegeldes wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens teilte er der Beklagten mit, er "ziehe die ... Kopie eines Schulzeugnisses vom 1934-03-07" zurück und beantrage die Anwendung der Bestimmungen über die pauschale Ausfallzeit.
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