BSG - Beschluss vom 25.02.2022
B 5 R 203/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 458/21
SG Karlsruhe, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 734/20

Beginn einer WitwerrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 203/21 B

DRsp Nr. 2022/5701

Beginn einer Witwerrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Beginn einer Witwerrente.

Der Kläger war mit seiner 1953 geborenen Ehefrau seit Oktober 1979 verheiratet. Am 10.11.2004 wurde sie zuletzt gesehen. Seitdem ist ihr Verbleib ungewiss. Kriminalpolizeiliche Ermittlungen blieben ohne Erfolg. Auf seinen im Januar 2015 gestellten Antrag, die Ehefrau für tot zu erklären, wurde nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zuletzt als Zeitpunkt des Todes der 30.11.2004 festgestellt (Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 10.7.2019).