Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die 1972 geborene Klägerin war von den Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. September 2001 (Blatt 5/6 der Akte) als Zahntechnikerin eingestellt worden.
Ihre monatliche Vergütung hatte sich auf ± 2.300,81 brutto belaufen.
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