GG Art. 100 Abs. 2 Art. 25 S. 1 Art. 59 Abs. 2 S. 1 ; SGB I § 16 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 2 § 30 Abs. 2 § 44 Abs. 1, 2 Hs. 1, Abs. 3 ; SGB X § 20 ; SozSichAbk YUG Art. 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 592/03
SG Landshut, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 688/01
Beginn der Verzinsung von Sozialleistungen bei der Antragstellung bei einem ausländischen Versicherungsträger
BSG, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen B 4 R 21/06 R
DRsp Nr. 2008/341
Beginn der Verzinsung von Sozialleistungen bei der Antragstellung bei einem ausländischen Versicherungsträger
Für den Lauf der Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I ist nicht auf den Eingang des Rentenantrags eines in Bosnien wohnhaften Versicherten mit bosnischer Staatsangehörigkeit beim bosnischen Sozialversicherungsträger abzustellen. Selbst wenn die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 1 S. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens unterstellt wird, enthält diese völkervertragliche Bestimmung insoweit kein gemäß § 30 Abs. 2SGB I vorrangig anzuwendendes abweichendes zwischenstaatliches Recht. Diese Bestimmung erweitert lediglich über § 16SGB I hinaus den Kreis der empfangszuständigen Stellen, bei denen im Anwendungsbereich dieses Abkommens wirksam und fristwahrend ein Antrag auf deutsche Sozialleistungen gestellt werden kann, um den zuständigen Leistungsträger des anderen Vertragsstaates, indem durch eine Fiktion die dortige Antragstellung mit der Antragstellung beim zuständigen deutschen Leistungsträger gleichgestellt wird. Sie fingiert jedoch nicht den Eingang eines vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger iS des § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 100 Abs. 2 Art. 25 S. 1 Art. 59 Abs. 2 S. 1 ; SGB I § 16 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. S. 2 § Abs. § Abs. 1, 2 Hs. 1, Abs. 3 ;
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