LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2007
L 13 R 786/05
Normen:
SGB I § 40 § 41 § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 2 ; SGB VI § 116 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 1431/02

Beginn der Verzinsung in Umdeutungsfällen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 13 R 786/05

DRsp Nr. 2007/19994

Beginn der Verzinsung in Umdeutungsfällen

Die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI sieht lediglich vor, dass der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Antrag auf Rente und nicht, dass der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation rückwirkend ab Antragstellung auch als vollständiger Rentenantrag im Sinne des § 44 SGB I zu behandeln ist. Nach dem Sinn und Zweck der Sechs-Monats-Frist ist es eine Mindestvoraussetzung für die Annahme eines vollständigen Rentenantrags, dass die Behörde erkennen kann und muss, dass mit dem ihr vorliegenden Antrag Rente begehrt wird. Dies ist bei Umdeutungsfällen erst dann der Fall, wenn bei pflichtgemäßem Geschäftsgang das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI für den Versicherungsträger feststellbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 40 § 41 § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 2 ; SGB VI § 116 Abs. 2 ;