SG Karlsruhe - Urteil vom 25.02.2008
S 5 KR 6075/06
Normen:
SGB IV § 7b § 7c § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 ;

Beginn der Versicherungspflicht bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers bei der Sachverhaltsaufklärung

SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen S 5 KR 6075/06

DRsp Nr. 2008/9262

Beginn der Versicherungspflicht bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers bei der Sachverhaltsaufklärung

Auch wenn der Arbeitgeber es grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV, nach der die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugstelle oder den Träger der Rentenversicherung eintritt, wenn bei einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7b § 7c § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 ;