OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.05.2002
7 U 11/01
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 349

Beginn der Verjährungsfrist bei Berufung auf Notwehr oder Nothilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 7 U 11/01

DRsp Nr. 2002/15439

Beginn der Verjährungsfrist bei Berufung auf Notwehr oder Nothilfe

»Besteht die Möglichkeit, dass sich der Schädiger auf Notwehr oder Nothilfe berufen wird, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Sozialversicherungsträger erst dann, wenn er Kenntnis der näheren Umstände der Körperverletzung in einer Weise erlangt, die ihm eine eigenständige Beurteilung ermöglicht, ob ein eventueller Notwehreinwand des Gegners berechtigt sein kann. Es ist dem Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht zuzumuten, sich in solchen Fällen allein auf die Darstellung seines Versicherungsnehmers zu verlassen.«

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ;

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Die Einrede der Verjährung ist sowohl hinsichtlich der mit der Klage zunächst geltend gemachten Forderung in Höhe von DM 56.297,06 (= EURO 28.784,23) als auch bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Forderung in Höhe von 14.972,91 (= EURO 7.655,53) unbegründet.