Der Antrag ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1. Die Einrede der Verjährung ist sowohl hinsichtlich der mit der Klage zunächst geltend gemachten Forderung in Höhe von DM 56.297,06 (= EURO 28.784,23) als auch bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Forderung in Höhe von 14.972,91 (= EURO 7.655,53) unbegründet.
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