BSG - Urteil vom 15.02.2000
B 11 AL 45/99 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 4 ; BGB § 812, § 816 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 328
NZS 2001, 157
Vorinstanzen:
LSG München - L 9 AL 167/97 - 17.12.1998,
SG Landshut, vom 14.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Al 30/95

Beginn der Ruhenszeit bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und befristetem neuem Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber

BSG, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 45/99 R

DRsp Nr. 2000/7900

Beginn der Ruhenszeit bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und befristetem neuem Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber

1. Die Ruhenszeit beginnt gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für die die Abfindung gewährt wird, und nicht mit der Beendigung eines späteren Arbeitsverhältnisses. Das gilt nur, wenn der Arbeitnehmer im Anschluß an ein gegen Abfindung "vorzeitig" beendetes Arbeitsverhältnis eine zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber findet, sondern grundsätzlich auch, wenn er bei dem bisherigen Arbeitgeber ein neues und anderes Arbeitsverhältnis beginnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 4 ; BGB § 812, § 816 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den 8. Oktober 1994 sowie die Auszahlung einer Abfindung, die der Konkursverwalter seiner früheren Arbeitgeberin an die Beklagte überwiesen hat.