Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.10.2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 02.09.2007 in Höhe von 722,00 EUR.
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