I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 77 im 5. Stock. Zu der Wohnung gehört ein in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneter Raum im Keller. In diesem Raum brachte der Antragsgegner eine Dusche, ein WC und ein Waschbecken an und schloß sie an die gemeinschaftliche Wasser- und Abwasserleitung an.
§ 3 Buchst. b der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:
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