BSG - Urteil vom 13.05.2004
B 3 P 7/03 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 2 § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 6 § 33 Abs. 1 ; VVG § 64 Abs. 1 § 178b Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 P 2/01
SG Bremen, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 5/00

Beginn der Leistungen aus der Pflegeversicherung bei gerichtlichem Verfahren

BSG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen B 3 P 7/03 R

DRsp Nr. 2004/14363

Beginn der Leistungen aus der Pflegeversicherung bei gerichtlichem Verfahren

Wenn ein von einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen zunächst zu Recht abgelehnter Anspruch auf höhere Leistungen wegen einer Änderung der Verhältnisse erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entsteht, sind Leistungen ohne einen erneuten Leistungsantrag an das Versicherungsunternehmen von diesem Zeitpunkt an zu gewähren und vom Gericht zuzusprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 2 § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 6 § 33 Abs. 1 ; VVG § 64 Abs. 1 § 178b Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Sohn der Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 18. November 1999 zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen für ihren am 18. November 1994 geborenen Sohn Jonas-Pablo, der im Wesentlichen an einer psycho-motorischen Retardierung bei komplexer Hirnfehlbildung mit Balken-Aplasie, einer Kleinhirn-Unterentwicklung mit schmaler Großhirnrinde, einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf) sowie einer Blasen- und Darminkontinenz leidet. Wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes gewährte die Beklagte der Klägerin ab Februar 1996 Pflegegeld nach der Pflegestufe II.