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Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Sohn der Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 18. November 1999 zu zahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen für ihren am 18. November 1994 geborenen Sohn Jonas-Pablo, der im Wesentlichen an einer psycho-motorischen Retardierung bei komplexer Hirnfehlbildung mit Balken-Aplasie, einer Kleinhirn-Unterentwicklung mit schmaler Großhirnrinde, einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf) sowie einer Blasen- und Darminkontinenz leidet. Wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes gewährte die Beklagte der Klägerin ab Februar 1996 Pflegegeld nach der Pflegestufe II.
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