LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2010
L 1 KR 293/08
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 69; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGG § 87 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 3180/06

Beginn der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Belehrung über den richtigen Rechtsbehelf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 293/08

DRsp Nr. 2011/3328

Beginn der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Belehrung über den "richtigen" Rechtsbehelf

Die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG beginnt gemäß § 66 Abs. 1 SGG nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den richtigen Rechtsbehelf schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Das gilt auch gegenüber einem Rentenversicherungsträger. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 3) in ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) ab dem 01. Juni 2003 der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.

Die Berufung der Beigeladenen zu 3) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 69; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGG § 87 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht die Rentenversicherungspflicht der Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) im Unternehmen ihres Ehemannes, der Beigeladenen zu 4) seit dem 01. Juni 2003,