Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 3) in ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) ab dem 01. Juni 2003 der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.
Die Berufung der Beigeladenen zu 3) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Rentenversicherungspflicht der Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) im Unternehmen ihres Ehemannes, der Beigeladenen zu 4) seit dem 01. Juni 2003,
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