ArbG Braunschweig, vom 13.03.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 500/79
LAG Niedersachsen, vom 12.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 44/80
Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Anrede und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
BVerfG, Beschluß vom 20.07.1981 - Aktenzeichen 1 BvR 1417/80
DRsp Nr. 2005/16866
Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Anrede und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
1. Entscheidungen, die aufgrund offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel ergehen, sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1BVerfGG zu unterbrechen oder neu in Lauf zu setzen.2. Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrede "Frau" nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 2 und 3GG gegenüber Männern diskriminiert, weil diese mit "Herr" angeredet werden. Dem Ausdruck "Herr" entspricht schon im Althochdeutschen für das weibliche Geschlecht "Frau".