Die Restitutionsklage des Klägers vom 26.10.2018 gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Urteils abgeschlossenen Verfahrens durch Restitutionsklage.
Der Kläger ist seit dem 17.12.1991 bei der Beklagten, zuletzt in Teilzeit als Assistent der Familienkasse B , beschäftigt. Seit dem 08.01.2009 war er arbeitsunfähig erkankt.
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