BSG - Beschluss vom 15.02.2022
B 1 KR 27/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 119/19
SG Hamburg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 971/19

Begehren auf Umwandlung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei einer Krankenkasse unter Entwertung einer Gesundheitskarte in ein ruhendesPrivatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 27/21 B

DRsp Nr. 2022/4894

Begehren auf Umwandlung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei einer Krankenkasse unter Entwertung einer Gesundheitskarte in ein ruhendes Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Umwandlung seines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der Techniker Krankenkasse unter Entwertung seiner Gesundheitskarte in ein ruhendes in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 24.9.2019, Urteil des LSG vom 4.6.2020). Mit seinem am 9.6.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben hat er einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verfahren am Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 18/119" gestellt. Auf eine Nachfrage des Berichterstatters hinsichtlich des von ihm verfolgten Begehrens hat der Kläger mit einem am 15.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben ua auf die Zuständigkeit des BSG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG hingewiesen.

II